
Wer die Polizei dokumentieren will, steht schnell vor der Frage, ob diese Tätigkeit denn legal sei. In der Tat ist es so, das Beamt*innen in blau gern betonen, dass Filmende nicht im Recht seien. Hin und wieder kommt es dadurch zu Repressalien oder zumindest zur Androhung davon.
Wir halten fest, dass die Frage nach der Rechtslage komplexer ist, als es Polizist*innen gerne behaupten. Grundsätzlich: Aufgrund des öffentlichen Interesses, die Polizeiarbeit zu dokumentieren, ist das Filmen erlaubt. Dieses Interesse muss gegenüber dem Recht am eigenen Bild abgewogen werden – was demnach zu unterschiedlichen Auslegungen führt und einen gewissen Interpretationsspielraum öffnet. Aber dazu ein anderes Mal mehr.
Für euch haben wir recherchiert, welche Weisungen die unterschiedlichen Polizeikorps intern erarbeitet haben. In der angehängten Tabelle seht ihr, wie sehr die Parole „es kommt darauf an“ zutrifft. Die Massnahmen und Weisungen unterscheiden sich im Grad der autoritären Cop-Fantasien durchaus und glänzen in machen Kantonen – zumindest offiziell – durch ihre Abwesenheit.
Falls du bei einer Kontrolle oder beim Filmen eines Einsatzes mit den Beamt*innen in Konflikt treten solltest: Weise sie auf deine Rechte hin. Zudem kannst du den Auszug aus ihren internen Regelungen zum Anlass nehmen, sie darauf aufmerksam zu machen, dass du dich nicht von ihren willkürlichen Einschüchterungsversuchen verunsichern lässt.
PS: Was hier zu lesen ist, entspricht nicht der Gesetzeslage – viel mehr ermöglicht das zu verstehen, was sich unsere lieben Freund*innen und Helfer*innen in blau vorstellen.
Polizei | Interne Regelung | Zulässigkeit Aufnahmen | Massnahmen |
---|---|---|---|
AG | Nein | ||
AI | Nein | ||
AR | Nein | ||
BE | Nein | ||
BL | Ja | Grundsätzlich erlaubt und zu dulden, jedoch nicht, wenn Sicherheitsproblem darstellt | Sicherstellung Handy und Löschung Video möglich, besondere Beachtung der Verhältnismässigkeit wichtig; zuerst Abmahnen/Androhen milderer Konsequenzen |
BS | Nur zu Umgang mit Medienschaffenden | Ja, Polizist*innen müssen in Kauf nehmen, in identifizierbarer Weise in den Medien abgebildet zu werden | In krassen Fällen strafrechtliche Anzeige; berufsmässig tätige Medienschaffende können nach 28a StGB aber die Herausgabe des Materials zur Abklärung Straftaten Dritter verweigern. |
FR | Nein | Wenn du «störst», kannst du trotzdem weggewiesen werden | |
GE | Nein | ||
GL | Nein | ||
GR | Nein | ||
JU | Nein | ||
LU | Nein | ||
NE | Ja | Grundsätzlich zulässig, Einverständnis Polizist*innen erwünscht, aber rechtlich nicht durchsetzbar Nicht zulässig ggü. Zivilpolizist*innen oder wenn Dritte involviert sind, dann evtl. strafbar | Wenn Bilder zu Beweiszwecken gebraucht werden könnten, wird die Kamera beschlagnahmt (263 StPO), die Bilder vor der Rückgabe heruntergeladen. Bei «hinterhältigen» Beweggründen (Veröffentlichung mit beleidigenden Bemerkungen usw.) kann die Veröffentlichung auf dem Zivilweg verboten werden (also nicht vor Ort) Bei unerlaubten Filmaufnahmen soll der Dialog gesucht werden und die Ablehnung zum Ausdruck gebracht werden. Zudem kann die Ansicht der Bilder und deren Löschung erbeten werden und die Personalien für eine allfällige Zivilklage aufgenommen werden. Die Löschung von Aufnahmen kann nur verlangt werden, wenn Drittpersonen gefilmt werden. Bei Weigerung kann die Kamera beschlagnahmt werden, eine gewaltsame Löschung könnte jedoch Amtsmissbrauch sein. |
NW | Nein | ||
OW | Nein | ||
SG | Nein | ||
SH | Nein | ||
SO | Ja | Von Polizist*innen ohne Bezug zum Einsatz: Grds. unzulässig Von Polizist*innen im Rahmen von Einsätzen: Grds. erlaubt für alle, ausser Einzelaufnahmen ohne Bezug zu Einsatz Von Drittpersonen im Rahmen von Einsätzen: Unklar | Vor einer Aufnahme: Die Polizist*innen sollen dich um Unterlassen bitten, sonst sich abwenden und die Kamera abdecken, bei Störung: Wegweisung (nicht wenn aus Distanz gefilmt), evtl. strafbar Nach Aufnahme: Löschung in Einverständnis, keine Herausgabe/Sicherstellung/Einsicht Kamera, bei Ergreifen Kamera zivilrechtliche Schritte d. Filmer*in möglich; Wegnahme Kamera kann strafbar sein Nur zivilrechtliche Schritte, keine hoheitlichen Befugnisse, ausser Feststellung Personalien Von Drittpersonen im Rahmen von Einsätzen: Zivilrechtliche Ansprüche, Polizei kann aufgrund Pietät (§33 lit. e PolG) Personen wegweisen, Anspruch der Drittperson auf Personalienfeststellung |
SZ | Nein | ||
TG | Nein | ||
TI | Nein | ||
UR | Ja | Im öffentlichen Raum grundsätzlich zulässig | Behinderung durch Fotografieren: Wegweisung, krasse Fälle strafbar Löschung im Einverständnis; Herausgabe/Sicherstellung nicht möglich, sonst könnte sich die Polizist*in strafbar machen |
VD | Nein | ||
VS | Ja | Gesetzlich geregelt. Art. 32 Polizeigesetz Abs. 1 und 2: Bei Gefahr, Bedrohung öffentlicher Sicherheit, Drohung Angriff auf Integrität Personen, Interventionen zur Widerherstellung öffentliche Sicherheit behindern -> Filmen verbieten Wenn dagegen verstösst, strafbar mit Busse | |
ZG | Nein | ||
ZH | Nein | Grds zulässig, wenn im Rahmen von Einsätzen, ausser offensichtlich Filmen von Einzelperson und keinerlei Bezug zu polizeilichem Handeln; Ausnahme: Behinderung polizeiliche Handlung, Wahrung Rechte Dritter, Pietätsgründe, Hinderung der Amtshandlung | Vor Aufnahme: Die Polizist*innen sollen dich um Unterlassen beten, sonst: Abwenden, Gesicht verdecken; Nach Aufnahme: Löschung nur im gegenseitigen Einverständnis, zivilrechtlicher Weg, keine Löschung / Einsicht Aufnahmen; kein |
ZH-Stadt | Ja | Im Rahmen von Einsätzen: Grds. erlaubt, ausser wenn durch hautnahe Präsenz polizeiliche Handlungen behindern Ohne Bezug zum Einsatz: Unzulässig, insb. Portraitaufnahmen aus kurzer Distanz oder mit Teleobjektiv | Vor Aufname: Die Polizist*innen sollen dich um Unterlassen beten, sonst Abwenden / Gesicht mit Hand/Gegenstand verdecken; wenn nicht erlaubt: Wegweisungen möglich; Nach Aufnahme: Löschung im gegenseitigen Einverständnis, sonst: Zivilrechtlicher Weg. Einsicht in Aufnahmen / Sicherstellung von Kamera nicht möglich, insb. keine Löschung gegen deinen Willen. Keine hoheitlichen Befugnisse ggü. Filmenden, da nicht strafbar; bei Ergreifen Kamera zivilrechtliche Schritte der Filmer*möglich; Wegnahme Kamera kann strafbar sein Bei konkreten Anhaltspunkten der Beweisbarkeit strafbarer Handlungen durch Aufnahmen: Pflicht zur Sicherstellung d. Aufnahmen und Kameras; Medienschaffende können jedoch Herausgabe verweigern, dann muss die Untersuchungsbehörde entscheiden |
Fedpol | Nein | ||
Grenzwache | Ja | Nein, siehe Art. 236 Zollverordnung, das Verbot muss jedoch entweder angeschlagen werden oder mündlich angeordnet werden | Bei Verstoss ist auf Verbot hinzuweisen und Möglichkeit einzuräumen, Aufnahme zu löschen; dann kein Strafverfahren; sonst Strafbescheid im abgekürzten Verfahren oder ord. Verfahren; Busse bis 2000.- (Art. 127 Abs. 2 Zollgesetz); keine Beschlagnahme o. andere Zwangsmassnahme |
Transportpolizei | Ja | Grds. zulässig, nicht aber Portraits/Grossaufnahmen. Weniger strenger Schutz für Kader, insb. höhere Kader! | Polizist*innen sollen darauf hinweisen, dass nicht gefilmt werden will; Stoppzeichen geben, Hand vors Gesicht halten; auf allfällige Persönlichkeitsverletzung hinweisen Bei Hinderung Arbeit: Wegweisung Störer*in; Nicht: Sicherstellung / Löschung Daten, Ausnahme: Mögliches Beweismaterial Strafverfahren |